LG Berlin - Urteil vom 12.10.2000
58 S 104/00
Normen:
BGB § 254 § 823 ; StVG § 9 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)322a-b
VerkMitt 2001, 56

Keine Anrechnung der Betriebsgefahr oder des Mitverschuldens des Leasingnehmers zu Lasten des Leasinggebers

LG Berlin, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 58 S 104/00

DRsp Nr. 2004/1572

Keine Anrechnung der Betriebsgefahr oder des Mitverschuldens des Leasingnehmers zu Lasten des Leasinggebers

»1. Der Leasinggeher muss sich die Betriebsgefahr des in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeugs und ein Mitverschulden des Leasingnehmers, der dieses Kraftfahrzeug hielt und führte, nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, wenn und soweit er (auch) einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegen den Unfallgegner wegen schuldhafter Eigentumsverletzung geltend macht. 2. Der Unfällgegner ist darauf verwiesen, seinerseits den Leasingnehmer auf (weiteren) Schadensersatz in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

BGB § 254 § 823 ; StVG § 9 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(294)322a-b
VerkMitt 2001, 56