BGH - Urteil vom 09.10.1991
VIII ZR 19/91
Normen:
BGB § 826, § 254, § 817 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Hehlerei 1
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Fahrlässigkeit, grobe 1
BGHR BGB § 817 Satz 2 Ausnahmecharakter 1
DAR 1992, 98
DRsp I(123)359e
DRsp I(144)128e
DRsp-ROM Nr. 1992/525
EWiR § 817 BGB 1/92, 159
MDR 1992, 752
NJW 1992, 310
NJW 1992, 312
VersR 1992, 106
WM 1992, 151
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung - Kein Rückforderungsausschluß

BGH, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 19/91

DRsp Nr. 1993/1030

Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung - Kein Rückforderungsausschluß

»a) Gegenüber einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, durch die der Schädiger sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, ist grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht anspruchsmindernd anzurechnen. b) § 817 Satz 2 BGB findet auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung keine Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 826, § 254, § 817 Satz 2;

Tatbestand:

Ende Januar 1987 bot der Beklagte dem für die Klägerin handelnden Zeugen Sande P., dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, einen Mercedes Benz 500 SL zum Preis von 67.000 DM zum Kauf an. Das Fahrzeug, dessen Neupreis bei 100.000 DM lag, war damals ein Jahr alt und 5.000 km gefahren. Es war im April 1986 aus den Ausstellungsräumen einer Mercedes Benz Niederlassung gestohlen worden. Dies war dem Beklagten bekannt.