BayObLG - Beschluss vom 31.01.2022
202 ObOWi 106/22
Normen:
OWiG § 79;
Fundstellen:
NStZ 2023, 320

Keine Auflösung von Widersprüchen im erstinstanzlichen Urteil durch bloße AktenbezugnahmeBezugnahme auf Textfelder im MessfotoWidersprüche zur Höhe der gefahrenen GeschwindigkeitUmfang der Ausführungen zur Messanlage Traffipax im Urteil

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 202 ObOWi 106/22

DRsp Nr. 2022/4193

Keine Auflösung von Widersprüchen im erstinstanzlichen Urteil durch bloße Aktenbezugnahme Bezugnahme auf Textfelder im Messfoto Widersprüche zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit Umfang der Ausführungen zur Messanlage Traffipax im Urteil

1. Widersprüche in den Urteilsfeststellungen (hier: zur gefahrenen Geschwindigkeit im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes) kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt auflösen.2. Eine Bezugnahme auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im tatrichterlichen Urteil führt jedenfalls dann nicht dazu, dass auf der Abbildung eingeblendete Textfelder zum Inhalt der Urteilsurkunde werden, wenn dort eine größere Anzahl unterschiedlicher Daten abgedruckt ist.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.10.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79;

Gründe

I.