LAG Nürnberg - Urteil vom 24.02.2021
3 Sa 331/20
Normen:
AGG § 22; AEUV Art. 288 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5982/19

Keine Begründungspflicht für arbeitgeberseitige Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchGBeweiserleichterung bei offensichtlicher Benachteiligung durch eine Kündigung während der Wartezeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 331/20

DRsp Nr. 2021/9157

Keine Begründungspflicht für arbeitgeberseitige Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG Beweiserleichterung bei offensichtlicher Benachteiligung durch eine Kündigung während der Wartezeit

1. Eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses bedarf individualrechtlich keiner Begründung. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Darlegung der Kündigungsgründe durch das Gericht würde der gesetzlichen Regelung widersprechen. 2. Eine Abstufung und Umkehr der Beweislast, wie sie aus § 22 AGG folgen könnte, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und der Rechtsausübung besteht, ist nicht auf § 612a BGB übertragbar. Allerdings kommt für den Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung für die Unwirksamkeit der Kündigung als benachteiligende Maßnahme in Betracht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.06.2020, Az.: 14 Ca 5982/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 22; AEUV Art. 288 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 25.10.2019 zum 30.11.2019.