OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2013
2 Ss-OWi 173/13
Normen:
StPO § 338 Nr. 8; StPO § 244; StPO § 147; OWiG § 46; OWiG § 77;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 23814/12

Keine Beiziehungspflicht für die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 173/13

DRsp Nr. 2013/7553

Keine Beiziehungspflicht für die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts

Befindet sich die Bedienungsanleitung eines in Verwendung geratenen standarisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich nicht verpflichtet derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2012 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 8; StPO § 244; StPO § 147; OWiG § 46; OWiG § 77;

Gründe:

Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:

Der Betroffene rügt über seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge, dass das Amtsgericht die Bedienungsanleitung des verwendeten standarisierten Messgerätes, mit dem vorliegend der Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen ermittelt worden war, nicht beigezogen und dem Verteidiger zur Verfügung gestellt hat.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, genügt diese Verfahrensrüge nicht den formalen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG.