Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.08.2021 -
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet ist, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten oder nur 34 Stunden. Kern des Streits ist dabei die Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers für zwei Monate Elternzeit, während der er antragsgemäß 30 Stunden pro Woche in Teilzeit tätig war. Damit stellt sich konkret die Frage, ob die arbeitsvertraglich vereinbarte Vollzeitvergütung für diesen Zeitraum mit dem Faktor 30/38 oder mit dem Faktor 30/34 zu multiplizieren ist.
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