LAG Köln - Urteil vom 03.02.2022
6 Sa 594/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 789/21

Keine Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Arbeits- oder TarifvertragBegriff des VollzeitarbeitsverhältnissesKeine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden bei der Deutschen Telekom

LAG Köln, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 594/21

DRsp Nr. 2022/8878

Keine Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Arbeits- oder Tarifvertrag Begriff des Vollzeitarbeitsverhältnisses Keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden bei der Deutschen Telekom

Aus § 11 des Manteltarifvertrages für den Bereich der Deutschen Telekom ergibt sich nicht, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit für leitende Angestellte nur 34 Stunden umfasst.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.08.2021 - 5 Ca 789/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet ist, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten oder nur 34 Stunden. Kern des Streits ist dabei die Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers für zwei Monate Elternzeit, während der er antragsgemäß 30 Stunden pro Woche in Teilzeit tätig war. Damit stellt sich konkret die Frage, ob die arbeitsvertraglich vereinbarte Vollzeitvergütung für diesen Zeitraum mit dem Faktor 30/38 oder mit dem Faktor 30/34 zu multiplizieren ist.

1. 2. 1. 2.