BVerfG - Beschluß vom 15.10.1998
2 BvQ 32/98
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 93a § 93b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 463
DAR 1998, 466
Vorinstanzen:
I. AG Fulda - Beschluß vom 07.08.1998 - 3 Js 8611/98 Gs,
LG Fulda, vom 14.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 67/98

Keine einstweilige Anordnung gegen Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

BVerfG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 2 BvQ 32/98

DRsp Nr. 1999/9878

Keine einstweilige Anordnung gegen Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, die als Präventivmaßnahme der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll, ist angesichts der Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Es müssen daher Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 § 93a § 93b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69 ; StPO § 111a ;

Gründe:

Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gerichtete einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.