I. AG Fulda - Beschluß vom 07.08.1998 - 3 Js 8611/98 Gs,
LG Fulda, vom 14.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 67/98
Keine einstweilige Anordnung gegen Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO
BVerfG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 2 BvQ 32/98
DRsp Nr. 1999/9878
Keine einstweilige Anordnung gegen Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111aStPO
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111aStPO, die als Präventivmaßnahme der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll, ist angesichts der Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Es müssen daher Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden.