LAG Köln - Urteil vom 06.10.2022
6 Sa 281/22
Normen:
BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 362; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; EFZG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 421/21
ArbG Siegburg, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 421/21

Keine Erfüllung bei Leistung unter dem Vorbehalt der RückforderungEntfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteKein Kündigungsgrund bei berechtigter Ausübung eines ZurückbehaltungsrechtsGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem rentennahen Zeitpunkt

LAG Köln, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 281/22

DRsp Nr. 2023/11194

Keine Erfüllung bei Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Kein Kündigungsgrund bei berechtigter Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem rentennahen Zeitpunkt

Einzelfall zu einem umfangreichen Streit über Vergütungsansprüche und über die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sowie zu den dann folgenden Abmahnungen, zu der dann folgenden Kündigung und schließlich zum Auflösungsantrag der Arbeitnehmerin in einem rentennahen Zeitpunkt.

1. Eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung. Der Vorbehalt dient gerade dazu, diese Wirkung auszuschließen. Der Gläubiger muss also damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss; er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren. 2. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte kann sich in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ergeben, wenn die Abmahnung inhaltlich unrichtig ist, wenn kein Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht oder wenn sie unverhältnismäßig ist.