OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2014
1 RBs 89/14
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 § 23;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 354
NStZ-RR 2014, 6
NVwZ 2014, 6
NZV 2014, 6
NZV 2015, 457
Vorinstanzen:
AG Olpe, - Vorinstanzaktenzeichen 54 OWi 5/14

Keine Erkundigungspflicht des Fahrers nach einem Fahrerwechsel bei dem jetzigen Mitfahrer zur geltenden Beschilderung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 1 RBs 89/14

DRsp Nr. 2014/12699

Keine Erkundigungspflicht des Fahrers nach einem Fahrerwechsel bei dem jetzigen Mitfahrer zur geltenden Beschilderung

Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiv ordnungswidrigen Verkehrsgeschehen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 § 23;

Gründe

I.