OLG Hamm - Urteil vom 01.10.2004
9 U 138/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 223 ; StGB § 230 ; StGB § 323 c ;
Fundstellen:
VersR 2005, 1689
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/04

Keine Garantenstellung bei Körperverletzung durch Unterlassen, wegen lediglich gemeinsamer Fahrt in die Niederlande zum Drogenkonsum

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 9 U 138/04

DRsp Nr. 2005/802

Keine Garantenstellung bei Körperverletzung durch Unterlassen, wegen lediglich gemeinsamer Fahrt in die Niederlande zum Drogenkonsum

»1. Die gemeinsame Fahrt in die Niederlande zum - dann dort auch realisierten - Konsum von Drogen begründet keine wechselseitige Garantenstellung; der Teilnehmer an einer solchen Fahrt ist deshalb nicht für gesundheitliche Schäden (schwere Gesundheitsstörung durch angeblich längere Bewusstlosigkeit) eines anderen Drogenkonsumenten aus dem Rauschgiftkonsum verantwortlich zu machen. 2. Allerdings kann gegen den Teilnehmer ein Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 c StGB in Frage kommen; dieser setzt den Beweis einer hilfslosen Lage des Geschädigten (hier: längere Bewusstlosigkeit) und deren positive Kenntnis, zumindest deren billigenden Inkaufnahme voraus«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 223 ; StGB § 230 ; StGB § 323 c ;

Entscheidungsgründe:

I.