OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.05.2014
1 Ss (OWi) 26/14
Normen:
StVG § 24; StVO § 37 Abs. 3 S. 2; StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 274; StVO § 49 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 258
NZV 2014, 8
NZV 2015, 47
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 10.12.2013

Keine Geltung der für die linke Fahrspur angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung für die weiteren Fahrspuren, die mit einem Fahrstreifenbenutzungsverbot beschildert sind

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 26/14

DRsp Nr. 2014/9688

Keine Geltung der für die linke Fahrspur angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung für die weiteren Fahrspuren, die mit einem Fahrstreifenbenutzungsverbot beschildert sind

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 41 Abs 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2), die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, regelt die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs 3 S 2 StVO ("rote gekreuzte Schrägbalken") gilt.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 10. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Helmstedt zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 37 Abs. 3 S. 2; StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 274; StVO § 49 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.