KG - Beschluss vom 10.01.2007
12 W 61/06
Normen:
BGB § 270 § 839a ; ZPO § 404a Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 675
VRS 112, 321
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 423/06

Keine grob fahrlässiges Unterlassen des Sachverständigen bei vom Gericht gebilligtem Verzicht auf Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge

KG, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 12 W 61/06

DRsp Nr. 2007/10454

Keine grob fahrlässiges Unterlassen des Sachverständigen bei vom Gericht gebilligtem Verzicht auf Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge

»Gelangt der Sachverständige allein aufgrund des Schadensbildes der ihm vorliegenden Fotos - ohne mögliche Gegenüberstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge - zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt habe, und billigt das auftraggebende Gericht diese Vorgehensweise, so handelt er nicht grob fahrlässig im Sinne des § 839 a BGB, wenn er eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge unterlässt.«

Normenkette:

BGB § 270 § 839a ; ZPO § 404a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.