LG Berlin, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 423/06
Keine grob fahrlässiges Unterlassen des Sachverständigen bei vom Gericht gebilligtem Verzicht auf Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge
KG, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 12 W 61/06
DRsp Nr. 2007/10454
Keine grob fahrlässiges Unterlassen des Sachverständigen bei vom Gericht gebilligtem Verzicht auf Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge
»Gelangt der Sachverständige allein aufgrund des Schadensbildes der ihm vorliegenden Fotos - ohne mögliche Gegenüberstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge - zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt habe, und billigt das auftraggebende Gericht diese Vorgehensweise, so handelt er nicht grob fahrlässig im Sinne des § 839 aBGB, wenn er eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge unterlässt.«