OLG Köln - Urteil vom 07.11.2002
7 U 50/02
Normen:
BGB § 823 ; HaftPflG § 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 174
MDR 2003, 626
OLGReport-Köln 2003, 4
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 213/01

Keine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers bei Ausstrahlung feindlichen Grüns

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 7 U 50/02

DRsp Nr. 2003/3841

Keine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers bei Ausstrahlung "feindlichen Grüns"

1. Ist die dem Bahnbetrieb dienende Signalanlage mit einer Verkehrszeichenanlage gekoppelt und strahlt diese "feindliches Grün" aus, so haftet der Bahnbetriebsunternehmer nicht nach § 1 HaftPflG für dadurch entstehende Schäden. 2. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um einen Schaden, der durch die spezifische Gefahr des Bahnbetriebs verursacht wird. Er fällt deshalb nicht in den Schutzbereich des Haftpflichtgesetzes.

Normenkette:

BGB § 823 ; HaftPflG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Verkehrsgesellschaft wegen des Unfallereignisses am 27. 1. 2000 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

I. Es kann offenbleiben, ob der Verkehrsunfall auf einer fehlerhaften Schaltung der Verkehrszeichenanlage (VZA) an der Kreuzung M. Straße - S.straße beruht (Ausstrahlen sog. feindlichen Grüns) beruht. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, so haftet die Beklagte für die Unfallfolgen gleichwohl nicht.

1) Die Beklagte ist nicht gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG für die Unfallfolgen verantwortlich. Nach dieser Vorschrift haftet der Betriebsunternehmer für Schäden, die bei dem Betrieb der Schienenbahn entstanden sind.