LG Köln - Urteil vom 27.06.2002
20 O 95/02
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)600c
NJW-RR 2003, 744
VRS 104, 423

Keine Haftung des Straßenbahnunternehmens wegen eines Unfalls beim automatischen Türschließen

LG Köln, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 20 O 95/02

DRsp Nr. 2004/1730

Keine Haftung des Straßenbahnunternehmens wegen eines Unfalls beim automatischen Türschließen

Begrenzte Anforderungen an die Sicherungsvorkehrungen für das automatische Schließen der Türen einer Straßenbahn zum Schutz der Fahrgäste - auch älterer Menschen - vor Unfällen.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)600c
NJW-RR 2003, 744
VRS 104, 423