BGH - Urteil vom 28.04.1992
VI ZR 284/91
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 b, §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 637 Schulunfall 3
FamRZ 1992, 917
MDR 1993, 28
NJW 1992, 2032
VRS 83, 262
VersR 1992, 854
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach Verlassen des Schulbusses

BGH, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen VI ZR 284/91

DRsp Nr. 1993/636

Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach Verlassen des Schulbusses

»Kommt es nach Schulschluß auf der Heimfahrt in einem (Schul-)Bus zwischen zwei Schülern zu Reibereien, die nach dem Aussteigen in eine tätliche Auseinandersetzung mit Körperschäden münden, so liegt darin nicht ein zur Haftungsfreistellung des Schädigers führender schulbezogener Unfall.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 b, §§ 636, 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte, zwei damals rund 15 Jahre alte Schüler, fuhren am Mittag des 31. Januar 1990 zusammen mit weiteren Schülern nach dem Unterricht von der Schule in einem Bus nach Hause, der vom Kläger als Linienbus, vom Beklagten als eigens eingesetzter Schulbus bezeichnet wird. Nach dem Aussteigen kam es zwischen den Parteien gegen 13.50 Uhr an der Bushaltestelle zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger zu Boden stürzte und besinnungslos liegen blieb.

Der Kläger hat behauptet, er sei vom Beklagten ohne Anlaß vorsätzlich angegriffen worden; der Beklagte habe ihn mit einem Judogriff brutal auf den Steinboden geworfen und in den Bauch getreten. Durch die Tätlichkeit habe er u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch mit linksseitiger Schwerhörigkeit erlitten; Spätfolgen seien nicht auszuschließen.