I.
Aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 08.12.1999 in C ereignete, nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz materiellen Personenschadens in Anspruch. Gegen 6.50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Daimler Benz die A Straße. Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem Pkw BMW aus Sicht des Klägers von rechts aus der untergeordneten Bstraße. Der BMW stieß gegen die hintere rechte Seite des Mercedes. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zu uneingeschränktem Schadensersatz verpflichtet sind.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|