VGH Bayern - Beschluss vom 09.11.2017
11 CS 17.1821
Normen:
VwGO § 44a; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4; StVG § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 15; FeV § 22 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.2; BayVwVfG Art. 35;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.820

Keine isolierte Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fahrerlaubnisrecht Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (verneint) Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (verneint); Cannabis; Fahreignungsgutachten; Fahrerlaubniserteilung; aufschiebende Wirkung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1821

DRsp Nr. 2018/13318

Keine isolierte Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fahrerlaubnisrecht Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (verneint) Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (verneint); Cannabis; Fahreignungsgutachten; Fahrerlaubniserteilung; aufschiebende Wirkung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 44a; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4; StVG § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 15; FeV § 22 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.2; BayVwVfG Art. 35;

Gründe

I.

Der im Jahr 1999 geborene Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufschiebende Wirkung hat. Hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ohne Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.