OLG Köln - Beschluß vom 27.04.1998
5 W 29/98
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 374
VersR 1999, 1122
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 31/98

Keine Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Vergleich

OLG Köln, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 5 W 29/98

DRsp Nr. 1998/19626

Keine Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Vergleich

»Nimmt der Kläger seine Zahlungsklage zurück, nachdem sich die Parteien außergerichtlich dahin geeinigt haben, daß mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollen, ist für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 kein Raum mehr. eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß (auch) keine gegenseitigen Erstattungsansprüche wegen der durch das Klageverfahren entstandenen Kosten bestehen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gegen den der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegenden Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.