Keine Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Vergleich
OLG Köln, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 5 W 29/98
DRsp Nr. 1998/19626
Keine Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Vergleich
»Nimmt der Kläger seine Zahlungsklage zurück, nachdem sich die Parteien außergerichtlich dahin geeinigt haben, daß mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollen, ist für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 kein Raum mehr. eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß (auch) keine gegenseitigen Erstattungsansprüche wegen der durch das Klageverfahren entstandenen Kosten bestehen.«
Die gegen den der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3ZPO auferlegenden Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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