OLG Köln - Beschluß vom 15.04.1999
Ss 144/99 Z
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)215d
NZV 1999, 436
VRS 97, 187

Keine Nachholung der Erklärungen des Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern zu wollen, durch den Verteidiger

OLG Köln, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen Ss 144/99 Z

DRsp Nr. 2004/1469

Keine Nachholung der Erklärungen des Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern zu wollen, durch den Verteidiger

»Die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung für eine Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geforderten Erklärungen des Betroffenen kann auch ein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung nachholen.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)215d
NZV 1999, 436
VRS 97, 187