Keine Nachholung der Erklärungen des Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern zu wollen, durch den Verteidiger
OLG Köln, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen Ss 144/99 Z
DRsp Nr. 2004/1469
Keine Nachholung der Erklärungen des Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern zu wollen, durch den Verteidiger
»Die in § 73 Abs. 2OWiG als Voraussetzung für eine Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geforderten Erklärungen des Betroffenen kann auch ein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung nachholen.«