BGH - Urteil vom 26.05.1992
5 StR 122/92
Normen:
StPO § 55, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 302
DRsp IV(456)155Nr.7a
JuS 1993, 81
MDR 1992, 791
NJW 1992, 2304
NStZ 1992, 448
StV 1992, 355
wistra 1992, 261
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Keine negativen Schlußfolgerungen aus Auskunftverweigerung des Angeklagten in Parallelverfahren bei generellem Bestreiten des Tatvorwurfs

BGH, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 5 StR 122/92

DRsp Nr. 1993/552

Keine negativen Schlußfolgerungen aus Auskunftverweigerung des Angeklagten in Parallelverfahren bei generellem Bestreiten des Tatvorwurfs

»Es ist unzulässig, Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, daß dieser sich als Zeuge in einem anderen, den gleichen Tatkomplex betreffenden Strafverfahren auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte sich bis dahin nicht - über ein generelles Bestreiten des Tatvorwurfs hinaus - zur Sache geäußert hatte.«

Normenkette:

StPO § 55, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Die Besetzungsrügen versagen.

1. Es ist - auch verfassungsrechtlich - unbedenklich, daß für eine bestimmte Übergangszeit beim Landgericht Berlin keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins tätig sind. Dies hat der Senat durch Beschlüsse vom 25. Februar 1992 - 5 StR 41/92 und 5 StR 51/92 - entschieden.