OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.10.2020
2 Ss(OWi) 230/20
Normen:
StGB § 316; StPO § 318 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 01.07.2020

Keine Nichtigkeit der StVO vom 06.03.2013 wegen Verletzung des ZitiergebotsRechtmäßigkeit eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 230/20

DRsp Nr. 2021/12902

Keine Nichtigkeit der StVO vom 06.03.2013 wegen Verletzung des Zitiergebots Rechtmäßigkeit eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Keine Nichtigkeit der StVO vom 6.3.2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes.

Die Verhängung eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist rechtmäßig, da dem Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 nicht gefolgt werden kann, wonach die StVO vom 06.03.2013 wegen Verletzung des Zitiergebots nichtig ist.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 1.7.2020 wird auf ihre Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 318 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (115 km/h statt erlaubter 70 km/h) zu einer Geldbuße von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.

Der Senat ergänzt:

a)

Er hat bereits entschieden, dass er dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 nicht folgt: Senat, Beschluss vom 9.9.2019 (2 Ss (OWi) 233/19, Nds. Rechtspflege 2019, 399)