BGH - Urteil vom 21.05.1992
4 StR 81/92
Normen:
StPO §§ 4, 302 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 300
DAR 1992, 348
DRsp III(336)288Nr. 2h
MDR 1992, 887
NJW 1992, 2644
NStZ 1992, 501
NZV 1992, 370
StV 1992, 500
VRS 83, 424
wistra 1992, 303

Keine Rücknahme des Rechtsmittels bei Verbindung von Berufungsverfahren und erstinstanzlichem Verfahren

BGH, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 4 StR 81/92

DRsp Nr. 1993/565

Keine Rücknahme des Rechtsmittels bei Verbindung von Berufungsverfahren und erstinstanzlichem Verfahren

Werden in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ein Berufungsverfahren und ein erstinstanzliches Verfahren entsprechend § 4 StPO verbunden, so führt dies zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18). Damit sind den Beteiligten jedoch die im Berufungsverfahren gegebenen Dispositionsmöglichkeiten endgültig entzogen; eine Rücknahme des Rechtsmittels ist - wegen des nunmehr auch insoweit erstinstanzlichen Charakters der Verhandlung - nicht mehr möglich (BGHSt 34, 204, 207 f.; 21, 229, 231).

Normenkette:

StPO §§ 4, 302 Abs. 1 ;

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Ferner hat es festgestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Offenburg vom 13. Februar 1991 rechtskräftig ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.