Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen war auf die (unselbständige) Anschlussberufung der Nebenintervenientin hin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
I. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Abs. 1 BGB zu, da er Mithalter des Pferdes C. ist und als solcher mit seinen behaupteten Ansprüchen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 BGB fällt.
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