OLG Köln - Urteil vom 12.02.1999
19 U 118/98
Normen:
BGB § 833 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 155
VersR 1999, 861
VersR 2000, 861
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 426/96

Keine Tierhalterhaftung zwischen Mithaltern eines Tieres

OLG Köln, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 19 U 118/98

DRsp Nr. 1999/3891

Keine Tierhalterhaftung zwischen Mithaltern eines Tieres

»1. Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus §833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. 2. Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithaltererstellung.«

Normenkette:

BGB § 833 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen war auf die (unselbständige) Anschlussberufung der Nebenintervenientin hin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

I. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Abs. 1 BGB zu, da er Mithalter des Pferdes C. ist und als solcher mit seinen behaupteten Ansprüchen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 BGB fällt.