BGH - Urteil vom 06.07.2004
4 StR 155/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen,

Keine Ungeeignetheit bei bloßer Benutzung eines Kfz für die Fahrt zum Tatort

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 4 StR 155/03

DRsp Nr. 2004/12902

Keine Ungeeignetheit bei bloßer Benutzung eines Kfz für die Fahrt zum Tatort

1. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftat (hier: die Fahrt zum Tatort) belegt noch nicht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen. 2. Die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich vielmehr nur dann aus der Tat, wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen; zwischen Tat und Verkehrssicherheit muss somit ein "spezifischer Zusammenhang" bestehen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.