BGH - Urteil vom 06.07.2004
4 StR 175/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold,

Keine Ungeeignetheit bei bloßer Benutzung eines Kfz zur Tatbegehung

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 4 StR 175/03

DRsp Nr. 2004/12903

Keine Ungeeignetheit bei bloßer Benutzung eines Kfz zur Tatbegehung

1. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftat belegt noch nicht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen. 2. Die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich vielmehr nur dann aus der Tat, wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen; zwischen Tat und Verkehrssicherheit muss somit ein "spezifischer Zusammenhang" bestehen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe: