LG Stuttgart - Beschluss vom 11.11.2002
19 Qs 81/02 OWi
Normen:
OWiG § 29a Abs. 1, Abs. 2 ; SGB III § 284 Abs. 3 § 404 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)242a
NStZ-RR 2003, 121

Keine Verfallsanordnung wegen versäumter Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber bei Beschäftigung von Ausländern

LG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 19 Qs 81/02 OWi

DRsp Nr. 2003/16804

Keine Verfallsanordnung wegen versäumter Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber bei Beschäftigung von Ausländern

Die für eine Verfallsanordnung erforderliche Unmittelbarkeit zwischen einer bußgeldbewehrten Handlung und einem dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil liegt nicht vor bei einem Verstoß gegen die Regelung der §§ 284 Abs. 3, 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, die die Verpflichtung eines Arbeitgebers normiert, vor einer Beschäftigung von Ausländern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 1, Abs. 2 ; SGB III § 284 Abs. 3 § 404 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)242a
NStZ-RR 2003, 121