OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2007
I-1 U 177/06
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.06.2006

Keine Wandelung eines Neuwagenkaufvertrages wegen defekter Lenkradfernbedienung - Unerheblichkeit eines Mangels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 - Aktenzeichen I-1 U 177/06

DRsp Nr. 2007/4809

Keine Wandelung eines Neuwagenkaufvertrages wegen defekter Lenkradfernbedienung - Unerheblichkeit eines Mangels

Ist bei einem Neuwagen ein Ausstattungsmerkmal, das in die Kategorie der Komfortausstattung fällt, hier die Lenkradfernsteuerung, fehlerhaft und beeinträchtigt dies nicht die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges an sich, liegt ein unerheblicher Mangel nach § 323 Abs. 5 BGB vor, der nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den erklärten Rücktritt rechtfertigender Mangel ist.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Gemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der Kläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 EUR einen neuen Opel Vectra Caravan, Edition, 1,9 CDTI. In der Liste "Fahrzeug-Sonderausstattung" sind unter anderem notiert (ohne Einzelpreisangabe):

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