I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den erklärten Rücktritt rechtfertigender Mangel ist.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Gemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der Kläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 EUR einen neuen Opel Vectra Caravan, Edition, 1,9 CDTI. In der Liste "Fahrzeug-Sonderausstattung" sind unter anderem notiert (ohne Einzelpreisangabe):
Radio-CD 70 Navi Lenkradfernbedienung Radio.
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