OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2007
I-1 U 182/06
Normen:
BGB § 823 Abs.1 ; BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 458
DAR 2007, 646
NJW 2007, 3075
NZV 2007, 619
ZGS 2007, 166
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 11.07.2006

Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden des gestürzten Radfahrers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen I-1 U 182/06

DRsp Nr. 2007/7057

Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden des gestürzten Radfahrers

Kommt ein Radfahrer zum Sturz, weil der nicht auf Sicht fährt und sich darauf verlässt, die vor ihm liegende Kurve gefahrlos passieren zu können, kommt infolge des ihm zuzurechnenden erheblichen Eigenverschuldens eine Zurechnung der Betriebsgefahr eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges, das am Sturz nicht unmittelbar beteiligt ist, nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1 ; BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger selbst mit seinem Rennrad und der Beklagte zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt waren.

Am Sonntag, 10.07.2005, gegen 11.00 Uhr befuhr der damals 67-jährige Kläger mit seinem Rennrad in Begleitung der Zeugen W und B die durch ländliches Gebiet führende N. Straße (K35) im Bereich der Gemeinde I. Er trug an diesem Tag eine Rennfahrerbekleidung, hingegen keinen Schutzhelm.

Der Kläger folgte den beiden ihm vorausfahrenden Zeugen mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 - 40 km/h in eine auf der N Straße gelegene scharfe Rechtskurve, in der die Sicht nach vorn durch eine rechts neben der Fahrbahn befindliche Hecke beeinträchtigt ist.