KG - Urteil vom 06.03.2008
27 U 66/07
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 ; BGB § 434 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 382/05

Keine Zusicherung einer Kfz-Steuerklasse durch Mitteilung einer EU-Schadstoffnorm im Kaufvertrag

KG, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 27 U 66/07

DRsp Nr. 2008/10347

Keine Zusicherung einer Kfz-Steuerklasse durch Mitteilung einer EU-Schadstoffnorm im Kaufvertrag

»Die Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im KFZ-Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsangabe oder Zweckabrede dar, aufgrund deren der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte KFZ-Steuerklasse vertrauen darf.«

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 ; BGB § 434 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht Berlin hat im von der Beklagten angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, soweit der Kläger beantragt hat,

a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.431,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW BMW X5 3,0 d Fahrgestell-Nr. WBAFB71090LX34515 sowie den Restkaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 497,22 EUR an die BMW Bank GmbH München zu zahlen,

b) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von sämtlichen Ansprüchen, die entstehen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. 3109373981 gemäß Bestätigung vom 07.09.2005 aufgrund des Kaufvertrages des angeführten PKW BMW X5 3,0 d vom 22.08.2005,