Nachdem durch Teilurteil vom 07.01.2000 der Klägerin ein Betrag von insgesamt 9.348,70 DM zugesprochen worden ist, war die Klage abzuweisen, soweit dies nicht schon durch Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin in Höhe von 1.721,56 DM nebst Zinsen geschehen ist
a. Das ergibt sich bis auf die Mietwagenkosten von 3.113,00 DM, von denen die Klägerin nach dem Teilurteil ohnehin nur zwei Drittel, also 2.075,33 DM verlangen könnte, bereits aus diesem Teilurteil. Insoweit hätte die Klage schon dort abgewiesen werden können.
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