OLG Köln - Urteil vom 18.02.2000
19 U 60/99
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 309
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 575/97

Keinen Mietwagen für Kfz-Handel mit 15 Vorführwagen

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 19 U 60/99

DRsp Nr. 2000/3449

Keinen Mietwagen für Kfz-Handel mit 15 Vorführwagen

Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere PKW (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten).

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem durch Teilurteil vom 07.01.2000 der Klägerin ein Betrag von insgesamt 9.348,70 DM zugesprochen worden ist, war die Klage abzuweisen, soweit dies nicht schon durch Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin in Höhe von 1.721,56 DM nebst Zinsen geschehen ist

a. Das ergibt sich bis auf die Mietwagenkosten von 3.113,00 DM, von denen die Klägerin nach dem Teilurteil ohnehin nur zwei Drittel, also 2.075,33 DM verlangen könnte, bereits aus diesem Teilurteil. Insoweit hätte die Klage schon dort abgewiesen werden können.