BFH - Beschluss vom 14.08.2003
VI B 69/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 40

Kfz-Diebstahl, WK-Abzug

BFH, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen VI B 69/03

DRsp Nr. 2003/14372

Kfz-Diebstahl, WK-Abzug

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Kfz zu WK führen, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmittel anzusehen ist, sofern das FG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Kfz nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.