FG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.2002
16 K 2797/00 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 490
EFG 2005, 99

Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Fahrtenbuch; Kostendeckelung; Billigkeitsregel - Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung; grds. keine Bindung der Gerichte an sog. Kostendeckelungsregel

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 16 K 2797/00 E

DRsp Nr. 2005/614

Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Fahrtenbuch; Kostendeckelung; Billigkeitsregel - Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung; grds. keine Bindung der Gerichte an sog. Kostendeckelungsregel

1. Die Anwendung der 1%-Regelung für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung kann nicht durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs mit essentiellen Mängeln vermieden werden. 2. Die Deckelungsregelung bei Überschreitung der tatsächlichen Gesamtkosten des Kfz stellt eine Billigkeitsregelung der Verwaltung dar, die die Rechtsprechung grundsätzlich nicht bindet. 3. Bei einem geringfügigen oder nur in einzelnen Jahren auftretenden Überhang der tatsächlichen Kosten bedarf es keiner Korrektur der 1%-Schätzung.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer 1996 um den Wert der im Rahmen des Gewinns aus selbständiger Arbeit des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzung.