Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
1. Die nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu klärenden Fragen, wie der auf die private Nutzung des dienstlichen PKW entfallende Kostenanteil im Einzelnen zu berechnen sei und ob die Aufwendungen des Arbeitnehmers selbst oder des Arbeitgebers durch Belege nachzuweisen seien, sind weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.
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