BFH - Beschluss vom 16.09.2004
VI B 5/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 336
DStRE 2005, 188
Steuertelex 2005, 195
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 326/01

Kfz-Nutzung: 1 v.H.-Regelung - Abweichung

BFH, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen VI B 5/04

DRsp Nr. 2005/15

Kfz-Nutzung: 1 v.H.-Regelung - Abweichung

1. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw kann nur dann von der 1-v. H.-Regelung abgewichen werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.2. Hat ein Stpfl. weder die von ihm selbst getragenen Kosten noch die vom ArbG getragenen Kosten des Pkw nachgewiesen, ist eine Abweichung von der 1-v. H.-Regelung nicht zulässig.3. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

1. Die nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu klärenden Fragen, wie der auf die private Nutzung des dienstlichen PKW entfallende Kostenanteil im Einzelnen zu berechnen sei und ob die Aufwendungen des Arbeitnehmers selbst oder des Arbeitgebers durch Belege nachzuweisen seien, sind weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.