BFH - Beschluss vom 06.08.2003
V B 137/02
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 60

Kfz-Nutzung, Privatanteil

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen V B 137/02

DRsp Nr. 2003/14541

Kfz-Nutzung, Privatanteil

Nach ständiger BFH-Rspr. ist das FG zur Schätzung des privaten Kfz-Nutzungsanteils berechtigt, wenn der Stpfl. keine objektiv nachprüfbaren Unterlagen (wie z. B. ein Fahrtenbuch) vorlegt.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht schlüssig gerügt.