KG - Urteil vom 04.09.1980
22 U 2463/80
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 371
DRsp I(123)248f-g
ES Kfz-Schaden A-3/13
VersR 1981, 553

Kfz-Schaden-Abrechnung auf Neuwagenbasis

KG, Urteil vom 04.09.1980 - Aktenzeichen 22 U 2463/80

DRsp Nr. 1994/1811

Kfz-Schaden-Abrechnung auf Neuwagenbasis

Für die Kfz-Schaden-Abrechnung auf Neuwagenbasis wird nicht vorausgesetzt, daß der Geschädigte tatsächlich einen Neuwagen anschafft.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Befugnis zur Schadensliquidation auf Neuwagenbasis hängt nicht davon ab, daß der Kl. zuvor ein gleichwertiges neues Fahrzeug angeschafft hätte. Daß ein Geschädigter einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten auch ohne vorherige Durchführung der Reparaturarbeiten besitzt, entspricht inzwischen gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 66, 239 [ES Kfz-Schaden A-2/1]). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz nach der Abrechnung auf Neuwagenbasis besitzt. Denn auch hier ist der konkrete Schaden bereits mit der Beschädigung des Fahrzeugs selbst eingetreten.

Hinweise:

Dem Umgang mit einer grundsätzlich gerechtfertigten Neuwagenbasis-Abrechnung sind allerdings Grenzen gesetzt - wie ein Urteil des LG Hanau (Urteil - 1 O 377/76 - 30.3.1977, in VersR 1977, 1136) zeigt: ein Geschädigter, der zunächst nur Reparaturkosten ersetzt verlangt hat und sich erst später, nachdem er mit dem reparierten Wagen neun Monate und 5000 km gefahren ist, auf die ihm ursprünglich zustehende lukrativere Neuwagen-Abrechnung besinnt, verstößt mit diesem Vorgehen gegen Treu und Glauben.

Fundstellen
DAR 1980, 371
DRsp I(123)248f-g