OLG Köln - Urteil vom 16.10.1998
6 U 38/98
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 88
OLGReport-Köln 1999, 64
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 159/97

Kfz-Schadensgutachten; Kostenerstattung durch Kfz-Versicherer

OLG Köln, Urteil vom 16.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 38/98

DRsp Nr. 1999/3833

Kfz-Schadensgutachten; Kostenerstattung durch Kfz-Versicherer

1. Wendet sich ein Kfz-Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf sog. "Textbausteinen" beruhenden formularmäßigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Kfz-Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter Kfz-Sachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin (auch) ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. 2. Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form kritisierender Herabsetzung, wenn ein Kfz-Versicherer ohne kontreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesem eingeschalteten Kfz-Sachverständigen unter anderem äußert, die von ihm -dem Versicherer- für gerechtfertigt gehaltenen Ansprüche des Sachverständigen des Anspruchstellers richteten sich nach den "Erhebungen bei Sachverständigen-Organisationen und dem größten Berufsverband" und ergäben sich aus "der beiliegenden Tabelle".

Normenkette:

UWG § 1 ;

Entscheidunsgründe: