BFH - Urteil vom 02.12.2003
VII R 26/02
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2004, 706
BFH/NV 2004, 739
BFHE 204, 320
BStBl II 2004, 525
DAR 2004, 290
DB 2004, 690
DStRE 2004, 533
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 814/00

Kfz-Steuer für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

BFH, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen VII R 26/02

DRsp Nr. 2004/4206

Kfz-Steuer für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

»Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine in anderen Steuergesetzen der Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des Betriebes bleibt dabei außer Betracht.«

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt für ein Fahrzeug, das er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Futtermischwagen einsetzt, die Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).

Die Verkehrsbehörde, die das Fahrzeug für den Kläger zugelassen hat, hat dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, es handle sich um ein Sonder-Kfz für die Landwirtschaft, nämlich einen Futtermischwagen mit Silofräse.