BFH - Beschluss vom 28.01.2004
VII B 62/03
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 823
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 21.1.2003 - 8 K 7001/02 Verk,

Kfz-Steuer: Gesamtgewicht als Kriterium für Lkw

BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen VII B 62/03

DRsp Nr. 2004/4454

Kfz-Steuer: Gesamtgewicht als Kriterium für Lkw

1. Es ist zuzulassen, dass die Verkehrsbehörde die von ihr im Kfz-Schein getroffenen Feststellungen dem FA erläutert, wenn sie für dieses nicht aus sich heraus ohne Weiteres verständlich oder eindeutig sind.2. Es erscheint angemessen, für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO nicht das zulässige Gesamtgewicht anzusetzen, das nur bei bestimmten Betriebsarten eines Kfz zulässig ist.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte erreichen, dass ihr Kfz, ein VW-Bus, als LKW besteuert wird. Das Finanzgericht (FG) hat das Fahrzeug als Kombinationsfahrzeug i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angesehen und dem Kfz-Schein entnommen, dass sein zulässiges Gesamtgewicht 2 710 kg betrage. Es hat ferner die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft der Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt, dass die in dem Kfz-Schein enthaltene zusätzliche Eintragung, dass sich das zulässige Gesamtgewicht "bei Anhängerbetrieb" um 100 kg erhöhe, an dem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht grundsätzlich nichts ändere.