FG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2002
14 K 170/01
Normen:
AO § 251 Abs. 2 ; InsO § 38 ; InsO § 55 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Vollstreckungsschuldner - Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 170/01

DRsp Nr. 2004/11348

Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Vollstreckungsschuldner - Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs

1. Nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheide geltend zu machen. 2. Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der Gemeinschuldner; Vollstreckungsschuldner ist jedoch der Konkursverwalter. 3. Die in Kfz-Steuerbescheiden nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine unzulässige Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt - zulässigerweise - aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 ; InsO § 38 ; InsO § 55 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen für zwei nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter freigegebene Fahrzeuge.