BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII B 359/03
Normen:
FGO § 126 Abs. 4 ; KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 79
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4305/02

Kfz-Steuer: Kleinwagen kein Lkw

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII B 359/03

DRsp Nr. 2004/16962

Kfz-Steuer: Kleinwagen kein Lkw

1. Eine ca. die Hälfte der gesamten Nutzfläche einnehmende Ladefläche in einem seitlich geschlossenen Kasten spricht für die Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw; eine vollständige Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum ist dafür ein wesentliches Merkmal.2. Ob eine vollständige Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum ein unverzichtbares Merkmal für die steuerliche Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw ist, bleibt offen.3. In einem künftigen Revisionsverfahren müsste ein Urteil als im Ergebnis richtig bestätigt werden, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Tatrichter im zweiten Rechtsgang aufgrund der von ihm bereits festgestellten Fahrzeugmerkmale dieses zutreffend als Lkw einstufen könnte. Das ist zu bejahen bei einem auf Basis eines Kleinwagen mit Pkw-typischer Bauart und Einrichtung durch geringfügige Modifikationen der Karosserie konstruierten Fahrzeug, das weder der Größe noch der Zuladung nach für den Transport größerer Lasten geeignet ist.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4 ; KraftStG § 9 ;

Gründe: