BFH - Urteil vom 18.11.2003
VII R 42/02
Normen:
KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 822
DAR 2004, 548
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 837/01

Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

BFH, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII R 42/02

DRsp Nr. 2004/4456

Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

1. Für die Kfz-steuerrechtliche Beurteilung von Kfz als Pkw oder als anderes Fahrzeug ist grds. auf deren objektive Beschaffenheit und die diese prägende Konzeption des Herstellers abzustellen.2. Für welchen Verwendungszweck der Hersteller ein Fahrzeug konzipiert hat, ist maßgeblich aus dessen objektiven Eigenschaften abzuleiten.3. Ist die Herstellerkonzeption eines Fahrzeugs auf vielseitige Verwendbarkeit sowohl zur Personen- wie zur Lastenbeförderung gerichtet und die Herstellerkonzeption für die Kfz-steuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig, kann nur auf die festzustellenden objektiven Beschaffenheitsmerkmale als solche abgestellt werden.4. Die Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw kann nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung überwiegt. Die Beurteilung der komplexen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

Normenkette:

KraftStG § 9 ;

Gründe: