BFH - Urteil vom 11.03.2004
VII R 65/02
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1152
BFH/NV 2004, 894
BFHE 204, 493
BStBl II 2004, 528
DAR 2004, 473
DStRE 2004, 728
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7.11.2002 - 8 K 790/00 Verk (EFG 2003, 804),

Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 65/02

DRsp Nr. 2004/7322

Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

»1. Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst gilt auch für Fahrzeuge, die für Verrichtungen eingesetzt werden sollen, welche in den am Ort der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeuges geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht als Feuerwehr erfasst sind. 2. Über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Urteils vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).«

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines Tanklöschfahrzeuges, das er von einer öffentlichen Feuerwehr für sein Unternehmen erworben hat, dessen Gegenstand es nach seinen Angaben ist, Dritten Dienstleistungen beim vorbeugenden betrieblichen Brandschutz sowie die Gestellung von Brandsicherheitswachen --z.B. bei Filmaufnahmen mit pyrotechnischen Effekten oder Motorsportveranstaltungen-- anzubieten. Das Fahrzeug ist mit einem Drehstromgenerator, einer Seilwinde, einer Hochdruckpumpe und einem Löschmitteltank mit einem Fassungsvermögen von über 1 000 Litern sowie Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet und rot lackiert.