OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.10.2000
7 U 203/98
Normen:
StVG § 7 § 18 ; BGB § 249 S. 2 § 251 § 284 § 286 ; ZPO § 97 § 92 § 543 § 100 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 348
OLGReport-Frankfurt 2001, 46
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/12 O 402/97 ,

Kfz-Unfall-Schaden - Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert - falsches Totalschadengutachten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 7 U 203/98

DRsp Nr. 2001/6582

Kfz-Unfall-Schaden - Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert - falsches Totalschadengutachten

»Der Unfallgeschädigte kann Reparaturkosten auch deutlich über den Wiederbeschaffungswert hinaus verlangen, wenn sich ein Sachverständigengutachten, das einen Totalschaden verneint hatte, insoweit als falsch erweist.«

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; BGB § 249 S. 2 § 251 § 284 § 286 ; ZPO § 97 § 92 § 543 § 100 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur geringen Erfolg. Das Urteil ist auf die einseitige Eriedigungserklärung des Klägers sowie wegen der daran anknüpfenden Zinsberechnung neu zu fassen, da der Zahlungsanspruch des Klägers erst durch die Beitreibung eines Teils des Urteilsbetrages in dem Verfahren 2/20 0 13198 des Landgerichts Frankfurt teilweise in Wegfall gekommen ist. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf ungekürzten Schadensersatz nach §§ 7, 18 StVG aus dem Schadensereignis vom 15.08.1997 zusteht.

Damit ist von folgenden Schadenspositionen auszugehen: