OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2000
1 U 2/00
Normen:
BGB § 249 § 249 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2003, 520
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 332/99

Kfz-Unfall-Schaden - Reparaturkostenabrechnung - Ersatzbeschaffung - Restwert - fachgerechte Reparatur

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 2/00

DRsp Nr. 2001/6480

Kfz-Unfall-Schaden - Reparaturkostenabrechnung - Ersatzbeschaffung - Restwert - fachgerechte Reparatur

1. Ein Kfz-Unfall-Geschädigter darf Reparaturkosten auf Gutachtenbasis (oder aufgrund Kostenvoranschlags) abrechnen, sofern diese einschließlich Minderwert unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. 2. Bei Ersatzbeschaffung bleibt der Restwert schon dann außer Betracht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand weiterbenutzt, es also nicht unrepariert oder nach einer bloßen "Verkaufsreparatur" veräußert. 3. Auf die Fachgerechtigkeit der Reparatur kommt es nur an, sofern der Geschädigte den Integritätszuschlag von bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswertes geltend macht; für die Frage der Restwertanrechnung ist dieser Gesichtspunkt kein taugliches Kriterium.

Normenkette:

BGB § 249 § 249 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig einstandspflichtig sind, verlangt der Kläger einen restlichen Ersatzbetrag für die Beschädigung seines Personenkraftwagens der Marke Daimler Benz, Typ 180 C, E, Baujahr.