SchlHOLG - Urteil vom 05.02.2002
6 U 78/01
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 158
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 121/01

Kfz-Werbung mit durchgestrichenem Neupreis

SchlHOLG, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 6 U 78/01

DRsp Nr. 2002/5942

Kfz-Werbung mit durchgestrichenem "Neupreis"

Für Kraftfahrzeuge darf mit einem durchgestrichenen "Neupreis" geworben werden, sofern nicht der frühere Hauspreis des Händlers niedriger lag.

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) die Unterlassung der Werbung für Kraftfahrzeuge unter Nennung eines tatsächlich niedrigeren Preises und Gegenüberstellung mit einem durchgestrichenen höheren Preis, der als "Neupreis" bezeichnet wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der "Neupreis" die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs sei. Mit dem im 2. Rechtszug erstmalig geltend gemachten Hilfsantrag begehrt er generell die Unterlassung der genannten Werbung.

Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.