KG - 05.06.1998 (6 U 4987/96) - DRsp Nr. 1999/9884
KG, vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 4987/96
DRsp Nr. 1999/9884
1. Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem in den Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit fallenden Wert der Blutalkoholkonzentration genügt das Fahren im alkoholisierten Zustand für sich allein nicht, um die deutliche Herabsetzung des Sicherheitsstandards und die Ursächlichkeit für den Unfall bejahen zu können. 2. Es müssen weitere Umstände wie Ausfallerscheinungen des Fahrers oder ein typischerweise auf Alkoholkonsum zurückzuführender Fahrfehler hinzutreten. 3. Das Abkommen von der Fahrbahn auf einer geraden asphaltierten Landstraße mit trockener Fahrbahn bei Tageslicht ist als alkoholtypischer Fahrfehler anzusehen.