KG vom 17.11.1986
1 Ss 212/86 (70 86)
Normen:
StVO § 1 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)214a-c
VRS 72, 380

KG - 17.11.1986 (1 Ss 212/86 (70 86)) - DRsp Nr. 1992/7362

KG, vom 17.11.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 212/86 (70 86)

DRsp Nr. 1992/7362

a-c. Begriff und Kriterien der Schädigung im Sinne von Abs. 2; (b) Beurteilung im Falle der Beschädigung eines Baumes (hier: teilweises Abplatzen der Rinde); (c) Erfassung nur solcher Schäden, die unmittelbar an Personen oder Sachen eintreten, hingegen nicht weitergehender vermögensrechtlicher Folgeschäden (hier: Kosten der Untersuchung des beschädigten Baumes).

Normenkette:

StVO § 1 Abs.2;

Der Angekl. war mit seinem Pkw auf dem Gehweg rückwärts gefahren und dabei gegen einen jungen Straßenbaum geraten, an dem etwas Baumrinde abgefahren bzw. die Rinde durch Abriß beschädigt wurde. An der Stoßstange des Fahrzeugs entstand eine kleine Beule.