KG - Beschluß vom 02.05.1991
2 Ss 44/91 - 3 Ws (B) 54/91
Normen:
FPersG § 7a Abs. 1 Nr. 3 lit. b; VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 322
VRS 81, 134

KG - Beschluß vom 02.05.1991 (2 Ss 44/91 - 3 Ws (B) 54/91) - DRsp Nr. 1994/7786

KG, Beschluß vom 02.05.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 44/91 - 3 Ws (B) 54/91

DRsp Nr. 1994/7786

»1. Auf Beförderungen über die ehemaligen Transitstrecken von und nach Berlin sind seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 3.10.1990 die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 anzuwenden. 2. Bei fehlender Belehrung und Überwachung des Fahrpersonals ist der Unternehmer bzw. der nach § 9 Abs. 2 OWiG Beauftragte in aller Regel bereits für den ersten Verstoß eines Fahrers gegen die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen verantwortlich. 3. Der Verantwortliche muß die Fahrt so disponieren, daß dem Fahrer die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei muß er vorhersehbare Schwierigkeiten, z.B. den Umstand, daß bei dem Empfänger nur zu bestimmten Tageszeiten abgeladen werden kann, berücksichtigen.«

Normenkette:

FPersG § 7a Abs. 1 Nr. 3 lit. b; VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 ;

Hinweise: