KG - Beschluß vom 02.06.1998
2 Ss 147/98-3 Ws (B) 277/98
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 449

KG - Beschluß vom 02.06.1998 (2 Ss 147/98-3 Ws (B) 277/98) - DRsp Nr. 1999/1655

KG, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 147/98-3 Ws (B) 277/98

DRsp Nr. 1999/1655

Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß, ist nach der seit dem 1.3.1998 geltenden Vorschrift des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht mehr der Erlaß des Bußgeldbescheides der für die Verfolgungsverjährung maßgebliche Zeitpunkt, sondern die Zustellung. Erfolgt die Zustellung danach nicht rechtzeitig, ist das Verfahren, falls zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, einzustellen. Dies gilt auch für Taten, die vor dem 1.3.1998 nicht verjährt waren.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 ;
Fundstellen
DAR 1998, 449