KG - Beschluß vom 02.06.1998 (2 Ss 147/98-3 Ws (B) 277/98) - DRsp Nr. 1999/1655
KG, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 147/98-3 Ws (B) 277/98
DRsp Nr. 1999/1655
Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß, ist nach der seit dem 1.3.1998 geltenden Vorschrift des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht mehr der Erlaß des Bußgeldbescheides der für die Verfolgungsverjährung maßgebliche Zeitpunkt, sondern die Zustellung. Erfolgt die Zustellung danach nicht rechtzeitig, ist das Verfahren, falls zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, einzustellen. Dies gilt auch für Taten, die vor dem 1.3.1998 nicht verjährt waren.