KG - Beschluß vom 10.10.1991
3 Ws (B) 145/91
Normen:
StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 40

KG - Beschluß vom 10.10.1991 (3 Ws (B) 145/91) - DRsp Nr. 1994/7780

KG, Beschluß vom 10.10.1991 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 145/91

DRsp Nr. 1994/7780

Ein an der Bordsteinkante mit auf den Zebrastreifen gerichtetem Blick wartender Fußgänger gibt durch dieses Verhalten hinreichend erkennbar seine Absicht kund, die Fahrbahn überqueren zu wollen. Einer Feststellung und Befragung des Fußgängers über seine Absicht durch den den Vorgang beobachtenden Polizeibeamten bedarf es nicht. (amtlich)